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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

​§ 1 Auftragserteilung, Vertragsgegenstand, Referenzangabe


1. Angebote, Liefertermine und Preise sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Fernmündliche Anträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Kundenschutzzusagen gegenüber Weiterverkäufern/Händlern bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Kundenschutzzusagen verlieren Ihre Wirkung nach Ablauf von sechs Monaten seit Erteilung, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich eine andere Geltungsdauer vereinbart.
2. Vertragsgegenstand sind die jeweils bei Vertragsschluss geltenden Beschreibungen, technischen Daten und Spezifikationen unserer Produkte, die in aktueller Fassung unter www.franke-digital.de veröffentlich werden. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) und etwaige besondere Zusicherungen der Software bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Franke Digital.
3. Die Angaben von Franke Digital zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind jeweils nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und auch Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen
4. Franke Digital ist berechtigt, die dem Vertrag zugrunde liegende Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des Kunden auf ihrer Homepage als Referenzprojekt zu benennen. Der Kunde kann dies jederzeit untersagen.

 


§ 2 Lieferung, Fristen, Versand, Export


1. Von Franke Digital in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine Frist oder ein Termin schriftlich als „fest“ zugesagt oder vereinbart ist.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten für Hard- und Software bleibt generell vorbehalten. Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen durch Franke Digital sind zulässig, wenn sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
3. Ansprüche gegen Franke Digital wegen verspäteter Lieferung setzen voraus, dass der Kunde Franke Digital schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese von n Franke Digital icht eingehalten wurde. Höhere Gewalt und sog. Betriebsstörungen .– gleich welcher Sphäre und gleich wodurch bedingt – befreien von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen.
4. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk. Wird die Ware an einen anderen Ort als die geschäftliche Niederlassung der Franke Digital versendet, trägt die Transportgefahr der Kunde, und zwar auch bei frachtfreier Lieferung durch Franke Digital . Die Entscheidung über die geeignete Versendungsform (Transportweg) behalten wir uns vor. Die Ware wird durch Franke Digital auf Kosten des Kunden für den Transport versichert, es sei denn, der Kunde lehnt eine Versicherung ausdrücklich ab. Evtl. eingetretene Transportschäden und Transportverluste sind unverzüglich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
5. Beabsichtigt der Kunde, die vertragsgegenständlichen Leistungen in ein anderes Land als das des Erfüllungsortes zu verbringen, so wird er die für die Lieferungen oder Leistung anzuwendenden europäischen und deutschen Exportvorschriften, Importvorschriften des Ziellandes, sowie das USamerikanische Reexportrecht eigenverantwortlich beachten. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

 


§ 3 Preise, Zahlung


1. Alle Preise sind Nettopreise in EURO. Sie beinhalten keine Versand-, Versicherungs- und Installationskosten sowie Steuern; diese Kosten werden gesondert berechnet. Maßgebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist jeweils unsere letzte Preisliste. Wir behalten uns vor, Preise im Falle der Änderung von Wechselkursen, Zöllen, Steuern (einschließlich der gesetzl. Mehrwertsteuer), Fracht- und Versicherungskosten, Einstandskosten (z.B. für Komponenten und Serviceleistungen) ohne Vorankündigung entsprechend anzupassen. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als fünf Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 3 Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz eingetretene Kostensteigerungen durch
Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Kunden weiterzugeben.
2. Die Lieferung durch Franke Digital erfolgt generell per Nachnahme oder Vorauskasse – jeweils ohne Skontoabzug. Soweit die Lieferung ausnahmsweise gegen Rechnung erfolgt, ist sie mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er trotz Mahnung nicht leistet. Verzug tritt ferner auch ohne Mahnung ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung leistet. Die Rechnung gilt zwei Arbeitstage nach ihrer Absendung als zugegangen. Im Falle des Verzuges ist Franke Digital berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% (bei Verbrauchern nur 8%) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. 3. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem selben Rechtsverhältnis berechtigt. Franke Digital ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden auf ältere fällige Rechnungen zu verrechnen.

§ 4 Gewährleistung


1. Franke Digital übernimmt keine Verantwortung dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten, vom Kunden vorausgesetzten Verwendungszweck geeignet sind, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Die Verantwortung für die zum Einsatz von indoor signage und anderen von Franke Digital gelieferten Waren erforderliche Software liegt allein beim Kunden. Werden Waren ausdrücklich als „gebraucht“ verkauft, übernehmen wir keinerlei Gewährleistung.
2. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die Untersuchungspflicht des Kunden umfasst dabei auch die probeweise Inbetriebnahme technischer Geräte und zugehöriger Peripherie sowie den Test nach Installation notwendiger Software unter praktischen Einsatzbedingungen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Franke Digital hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen erfolgt; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, gilt die Ware als genehmigt und unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ist ausgeschlossen.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Franke Digital nach eigener innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Für eine etwaige Nachbesserung hat der Kunde auf Anfrage alle zur Fehlerdiagnose und Mangelbeseitigung nötigen Informationen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Auf Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand vom Kunden frachtfrei an Franke Digital zurückzusenden (Bring-In-Service). Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist ungehinderter Zugang zu der gelieferten Ware zu gewährleisten. Durch Gewährleistungsreparaturen werden keine neuen Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt.
4. l Franke Digital eistet keine Gewähr für Mängel, die auf fehlerhafte Installation, Bedienungsfehler, Überspannung, unsachgemäße Wartung sowie auf äußere Einwirkungen zurückzuführen sind. Im Falle von nach Auslieferung durch Kunden oder Dritte vorgenommenen Eingriffen in die Ware oder Veränderungen der Ware stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Mängeln zu, es sei denn der Kunde beweist, dass ein Mangel nicht auf dem Eingriff bzw. der Veränderung beruht.
5. Bei Lieferung von Hardware, Hardwarekomponenten und von Standardsoftware dritter Hersteller ist Franke Digital berechtigt, Gewährleistungsansprüche, die sie gegenüber ihren Vorlieferanten hat, an den Kunden abzutreten und etwaige Gewährleistungsansprüche, die von den Kunden gegen die Franke Digital geltend gemacht werden, von der vorherigen (notfalls gerichtlichen) Inanspruchnahme der Lieferanten der Franke Digital abhängig zu machen, es sei denn dies ist für den Kunden unzumutbar. Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.
6. Verschleiß und bestimmungsgemäße Abnutzung sowie Verbrauchsmaterialien (insbesondere Toner, Belichtungseinheit, Papier etc.) unterliegen nicht der Gewährleistung. Die unter dem Stichwort „imgae sticking“ bekannte Problematik des Einbrennens von Standbildern, die bei TFT-Monitoren auftreten kann, entspricht dem derzeitigen Stand der Technik und stellt daher ebenfalls keinen Mangel dar.
7. Soweit die von Franke Digital gelieferten indoor Lösungen und ähnliche Waren technisch austauschbare und selbständig funktionsfähige (Einzel-)Komponenten beinenthalten, insbesondere Personalcomputer (PC)oder MAC, Monitore, Drucker oder andere Peripheriegeräte, beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach Maßgabe dieser AGB zunächst auf die jeweils mangelhafte Einzelkomponente. Erst Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, hinsichtlich der mangelhaften Einzelkomponente kann der Kunde Gewährleistungsansprüche hinsichtlich gelieferter Systeme geltend machen. 8. Produkte der Franke Digital sind mit allen von uns angebotenen Komponenten CE konform. Die entsprechenden Nachweise stellen wir auf Kundenwunsch zur Verfügung. Werden auf Wunsch eines Kunden andere Komponenten, Zusatzausrüstungen etc. eingebaut bzw. verwendet, geht die Verantwortung für die CE-Konformität des Gesamtsystems und der einzelnen Teile auf den Kunden über. 9. .Gewährleistungsfrist: Alle Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr nach Übergabe. Die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist gilt jedoch für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 


§ 5 Schutzrechte


1. Franke Digital steht dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Franke Digital nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt  Franke Digital dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 6 dieser AGB.
3. Bei Rechtsverletzungen durch von Franke Digital gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Franke Digital nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen Franke Digital bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
 


§ 6 Haftung auf Schadensersatz


Für die verschuldensabhängige Haftung von Franke Digital auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund -, insbesondere aber aus Verzug, Unmöglichkeit, Vertragsverletzung, Zusicherung von Eigenschaften, unerlaubter Handlung etc., gelten folgende vertragliche Einschränkungen:
1. Franke Digital haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog Kardinalpflichten).
2. Soweit Franke Digital dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf den von Franke Digital bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbaren Schaden beschränkt.
3. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Franke Digital für Sach- oder Personenschäden auf einen Höchstbetrag von 450.000 EURO je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Unabhängig davon ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf 50 % des Netto-Auftragsvolumens pro Schadensereignis begrenzt.
5. Soweit der Franke Digital technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Franke Digital. 7. Sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen Franke Digital verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. 8. Die vorgenannten Haftungseinschränkungen gelten nicht für die Haftung von Franke Digital wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 


§ 7 Eigentumsvorbehalt


1. Franke Digital behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Franke Digital unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Franke Digital in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für Franke Digital . In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.”

 


§ 8 Rücknahme und Entsorgung


1. Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Der Kunde stellt von den Franke Digital Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht) und allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weiter gibt, vertraglich zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
2. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung ihrer Kunden zu verpflichten, so ist der Kunde selbst verpflichtet, die gelieferte Ware nach der Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
3. Die Ansprüche von Franke Digital gemäß § 8 Ziff. 1 bis 3 dieser AGB verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Benutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Eingang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden über die Nutzungsbeendigung bei Franke Digital .

 


§ 9 Schlussbestimmungen


1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Düsseldorf. Bei Lieferungen und/oder Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird für alle Vertragspartner die ausschließliche Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in diesen AGB berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Für eine unwirksame Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung als vereinbart gelten, die der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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